Herr S ist 57 Jahre alt und hat einen 6 jährigen Sohn. Seine Lebensgefährtin ist voll berufstätig. Herr S ist seit der Geburt des Sohnes Hausmann und hat die Betreuung des Kindes übernommen. Vorher war er 5 Jahre lang ohne Arbeit. Weil er überschuldet ist, hat er einen Insolvenzantrag gestellt. Die Aussicht auf dem Arbeitsmarkt ist schlecht. Ein Gläubiger verlangt von ihm, er solle einer Beschäftigung nachgehen, das Kind sei vormittags in der Schule und brauche keine Vollzeitaufsicht mehr.
Herr S fragt, ob der Gläubiger Recht hat und er nun Ärger im Insolvenzverfahren bekomme, wenn er darauf beharrt, auch weiterhin seinen Sohn zu betreuen. Er bekomme doch ohnehin keine Arbeit mehr.
Leider ist die derzeitige Rechtslage hierzu unklar.
Klar ist nur, dass es keine Arbeitspflicht bei Kindern unter drei Jahren gibt. Dies bedeutet, dass bis zum 3. Lebensjahr des Kindes der Schuldner, der die Kinderbetreuung übernommen hat, nicht arbeiten muss.
Ab dem dritten Lebensjahr entscheiden sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte. Dies bedeutet, es kommt auf den Einzelfall an. In erster Linie entscheiden kinderbezogene Gründe. Es wird zu prüfen sein, ob das Kind eine Betreuung benötigt und in welchem Maße. Ob eine Fremdbetreuung möglich ist und wenn ja, ob überhaupt Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte, Bekannte oder öffentliche Einrichtungen gegeben sind.
Es gibt keine klaren Linien, die aufzeigen, wann genau eine Arbeitspflicht bei der Kinderbetreuung gegeben ist und wann nicht.
Festzustellen ist jedoch, dass die Anforderungen an den Schuldner, trotz Kinderbetreuung zu arbeiten, seit der neuen Unterhaltsreform von 2008 gestiegen sind.
Auf der anderen Seite wird jedoch auch geprüft, ob der Schuldner aus einer ihm zumutbaren Tätigkeit überhaupt soviel verdienen könnte, dass pfändbares Einkommen vorhanden wäre. Ist dies wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht der Fall, kann er auch das Kind betreuen. Die Gläubiger stehen dadurch nicht schlechter als sie stünden, würde der Schuldner arbeiten und ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen.