Verkürzung Insolvenzverfahren – ein Meilenstein

2020 wurden viele für die Schuldnerberatung sehr wichtige Gesetzesänderungen diskutiert und beschlossen. Neben Änderungen zum Thema Pfändungsschutzkonto und Inkassorecht wurde vor allem die Verkürzung der Insolvenzverfahrens mit Spannung erwartet.

Hintergrund – Wie ist das Gesetz entstanden?

Die Insolvenzordnung trat 1999 in Kraft. Erstmals gab es damit eine Möglichkeit eines finanziellen Neustarts. In Deutschland sind fast 7 Mio. Erwachsene überschuldet. Mit einer Überschuldung gehen oft schon viele Jahre einher, in denen Betroffene versuchen die Situation allein zu bewältigen. Überschuldung ist dabei relativ und hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab. Reichen Einkommen und Ersparnisse bzw. Vermögenswerte nicht aus, um die Schulden zu zahlen, kann von Überschuldung gesprochen werden. Während das Insolvenzverfahren ursprünglich nur als Ausnahme gedacht war, ist es mittlerweile zu einem der Hauptinstrumente für einen wirtschaftlichen Neustart geworden. 2019 wurden 60.832 Verbraucherinsolvenzanträge eröffnet.

Die Bundesregierung veröffentlichte am 01.07.2020 den Entwurf einer Reform des Insolvenzverfahrens. Die bedeutsamste Änderung ist dabei die Verkürzung des Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre zum 01.10.2020. Mit dem Gesetz wird eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umgesetzt. Die Bundesregierung hat bis zum Jahr 2022 Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Mit der Verkürzung wird nun zum einen geltendes EU-Recht umgesetzt, zum anderen ist die Verkürzung aber auch im Zuge der Entwicklungen rund um die Covid-19 Pandemie begrüßenswert.

Der Referentenentwurf wurde von diversen Diskussionen begleitet. Die eingegangenen Stellungnahmen zum Referentenentwurf verdeutlichten die Breite der Interessen sehr deutlich. Das Gesetzgebungsverfahren war immer wieder von Unklarheiten, wann mit einer finalen Umsetzung zu rechnen sei, begleitet. Am 30. September 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt, in der verschiedene Sachverständige zum Gesetzentwurf befragt wurden. In der Sitzung wurde deutliche Kritik am Referentenentwurf geäußert. Alle Befragten waren sich durchweg einig, dass die Verkürzung zu begrüßen sei, die Umsetzung hingegen an vielen Stellen problematisch sei. Nachdem das Gesetz am 14.12. vom Bundestag angenommen wurde, wurde es am 18.12. im Bundesrat beschlossen und dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Am 30.12. erfolgte dann die lang ersehnte Veröffentlichung und Verkündung des ‚Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht‘ im Bundesgesetzblatt.

Für alle seit dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzanträge gilt ab da die verkürzte Laufzeit von drei Jahren. Um zu verhindern, dass vorerst keine Insolvenzanträge mehr gestellt werden, wurde sich für eine Stufenlösung entschieden. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wurde die Verfahrensdauert verkürzt. So sollte verhindert werden, dass das Verfahren am Ende länger dauert, als wenn man auf die Verkürzung wartet. Für Anträge, die zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 eingereicht wurden, gilt eine verkürzte Laufzeit. Diese beträgt zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahre und zehn Monaten.

Umsetzung

Die Umsetzung wird zunächst noch von einigen Unklarheiten begleitet. Letztlich waren die Praxisänderungen aber nicht so groß wie gedacht. Im Folgenden sollen einige Kontroversen beleuchtet werden:

Verkürzung auf drei Jahre

Mit der Verkürzung wird endlich eine lang bestehende Forderung umgesetzt. Mit der Verkürzung des Insolvenzverfahrens entfiel (nachvollziehbarerweise) die bis dahin mögliche Verkürzung auf fünf bzw. drei Jahre.

Eine Verkürzung und Vereinfachung des Verfahrens eröffnen betroffenen Personen die Möglichkeit zügig wieder am Wirtschaftsleben teilzuhaben. Das Insolvenzverfahren ist häufig der einzige Weg aus der Überschuldung. Über die Jahre wurde womöglich schon umgeschuldet, aber wenn das Einkommen nicht ausreicht und Zinsen und Kosten steigen, gibt es manchmal kaum eine Möglichkeit diesen sog. „modernen Schuldturm“ zu bewältigen.

Die Verkürzung der Verfahrensdauer wird von vielen Seiten begrüßt, sie ist auch in sozialpolitischer Hinsicht ein gutes Signal und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern schneller wieder am wirtschaftlichen Leben teilzuhaben. Zudem ist bereits lange klar, dass die lange Verfahrensdauer eher nachteilig war, pfändbares Einkommen wurde kaum erwirtschaftet, stattdessen wurden die Betroffenen vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen. Ein Insolvenzverfahren führt dazu, dass man über einen längeren Zeitraum bestimmte Angebote nicht nutzen kann.

Zunächst war geplant die Verkürzung auf drei Jahre für Verbraucherinnen und Verbraucher zu befristen und nur die Laufzeit für Unternehmen auf bei drei Jahren zu belassen. Das konnte sich aber nicht durchsetzen. Gleichzeitig zeigt der zunächst anvisierte Plan, dass es hier ein großes Misstrauen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gibt.

Verlängerung der Sperrfristen – geprägt von Misstrauen?

Wer ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, darf für zehn Jahre keinen neuen Insolvenzantrag stellen. Für Irritation sorgte die Verlängerung der Sperrfrist auf elf Jahre. Zudem beträgt die Dauer eines erneuten Insolvenzverfahrens künftig fünf Jahre. Die Verlängerung wurde von verschiedenen Seiten als nicht nachvollziehbar bewertet. Das Unverständnis rührt auch daher, da die Verlängerung der Fristen ein Misstrauen signalisiert, für das keine Grundlage besteht. Ursache für eine Überschuldung sind in der Mehrheit Ereignisse, die von den Betroffenen nicht beeinflusst werden können und jeden und jede treffen können. Auch der iff-Überschuldungsreport bestätigt das jedes Jahr wieder. Demnach sind Hauptursachen für eine Überschuldung Arbeitslosigkeit/reduzierte Arbeit, Trennung/Scheidung, gesundheitliche Probleme oder eine gescheiterte Selbstständigkeit.

Regelungen für den Übergang

Voraussetzung für einen Insolvenzantrag ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern. Danach muss der Insolvenzantrag innerhalb von sechs Monaten beim Gericht eingereicht werden. Schon länger war klar, dass die Verkürzung kommen wird. Aus diesem Grund warteten viele mit einem Insolvenzantrag. Es wurde sich daher für eine Übergangszeit dazu entschlossen, diese Frist von sechs auf zwölf Monate zu verlängern. Für eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2021 dürfen außerdem die bisherigen Formulare genutzt werden, es muss lediglich die Abtretungsfrist in einer Anlage angepasst werden.

Speicherfristen – Änderungen in Sicht… aber erst ab 2022

Von verschiedenen Stellen wurde eine sofortige Änderung der Speicherungsfristen für die Schufa gefordert. Auch im Referentenentwurf war noch eine Reduzierung der Speicherfrist auf ein Jahr vorgesehen, im Laufe des Verfahrens wurde der Zeitpunkt allerdings verschoben. Der Gesetzgeber sieht das Thema zwar weiterhin als relevant an, eine entsprechende Änderung hierfür wird aber erst nach einer Gesetzesevaluation, also für das Jahr 2025 anvisiert. Die Speicherfristen sind für Betroffene häufig ein großes Problem, denn der Eintrag eines Insolvenzverfahrens bleibt noch drei Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen und kann zum Beispiel zu Problemen bei Vertragsabschlüssen oder bei der Wohnungssuche führen.

Zukunft

Mit der Verkürzung sind wichtige Weichen gestellt worden, die von Misstrauen geprägten Änderungen bleiben zu beobachten. Bis zum 30.06.2024 soll das Verfahren nun evaluiert werden. Eine Evaluierung ist auf jeden Fall zu begrüßen – auch wenn eine längere Testphase vorab sicherlich hilfreich wäre. Denn so lassen sich mittel- und längerfristige Effekte nur schwer messen.

Autorin: Dr. Sally Peters