Legt der Schuldner nicht Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein, so erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Wird dieser nicht innerhalb von 2 Wochen mit Einspruch angefochten, dient er als Vollstreckungstitel. Aus diesem kann Zwangsvollstreckung betrieben werden.