Herr P. meldet sich, nachdem er zuerst einige Zeit eigenständig versucht hat, seine Schulden in den Griff zu bekommen und dies nicht geklappt hat, zu einer persönlichen Beratung in der Schuldnerberatung.

Er ist 31 Jahre alt und lebt von seiner Ehefrau getrennt, allerdings in einer Wohnung. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder, um die sie sich beide kümmern. Herr P. ist nach Beendigung seiner Selbständigkeit –er hatte einen kleinen Imbißstand- nunmehr als Aushilfskraft in einem Cafe angestellt (brutto 740,-€) und erhält ergänzend Arbeitslosengeld II. Auch seine getrennt lebende Frau und die Kinder erhalten Unterstützung seitens des Jobcenters.

Bei seinem ersten Gespräch in der Schuldnerberatungsstelle berichtet er von Schulden bei seiner Bank, wo er außer einem Kredit auch noch ein überzogenes Girokonto hat. Desweiteren gibt es Schulden bei zwei Handyanbietern, von denen einer die Forderung bereits an ein Inkassounternehmen und dann an einen Rechtsanwalt abgegeben hat. Letzterer hat inzwischen einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid erwirkt und droht mit einer Kontopfändung.

Zunächst wurde Herr P. über die Möglichkeiten eines Pfändungsschutzkontos informiert, welches er sodann (nachdem er zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichtete, d. h. ohne Dispokredit) auch bei einer anderen Bank einrichten konnte. Auf diesem Konto gehen inzwischen seine Einkünfte ein, so dass es ihm möglich ist, den auf ihn entfallenden Mietanteil an den Vermieter zu zahlen.

Ein derzeit drängendes Problem ist aber die beengte Wohnsituation der getrennt lebenden Eheleute, durch die es immer wieder zu Konflikten kommt unter denen insbesondere die beiden Kinder leiden. Auf Anraten der Schuldnerberatung hat Herr P. sich beim Wohnungsamt als wohnungssuchend gemeldet. Eine Wohnung konnte er bislang jedoch noch nicht finden. Ein privater Vermieter, der trotz negativer Schufa, bereit war, dem Klienten eine Wohnung zu vermieten, bestand auf Zahlung einer Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten. Eine Anfrage des Klienten beim Jobcenter mit der Bitte um darlehensweise Übernahme der Kaution wurde abgelehnt, da die Wohnung geringfügig zu teuer war. Der Klient könne sie zwar beziehen, vorausgesetzt er übernehme die Differenz zwischen laut Jobcenter angemessener und tat-sächlicher Miete, eine Kautionsübernahme sei aber auch auf Darlehensbasis ausgeschlossen.

Nunmehr soll bei einem örtlichen Wohnungsbauunternehmen, welches zum. großen Teil in öffentlicher Hand ist, nachgefragt werden, ob ausnahmsweise eine Vermietung trotz negativer Schufa des Klienten erfolgen kann, da er bereits seit mehr als 7 Jahren bei seinem derzeitigen Vermieter stets pünktlich und in voller Höhe seine Miete zahlt.

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