Frau S. ist 26 Jahre alt und lebt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind zusammen. Die Familie erhält ergänzend zum Verdienst der Klientin Arbeitslosengeld II und Kindergeld.Frau S. hat ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, welches sie bereits im Alter von 17 Jahren bekam. Die ungewollte Schwangerschaft verbunden mit finanziellen Problemen und der  Trennung von ihrem damaligen Freund, das war alles zu viel für sie. Glücklicherweise kümmerte sich ihre Großmutter um dieses Kind. Dort lebt es auch heute noch. Frau S. möchte nun selbst gern das Kind zu sich nehmen, ist aber mit einem entsprechenden Antrag vor dem Familiengericht gescheitert.
Die Klientin hat neben diesen Problemen auch noch finanzielle Schwierigkeiten, es gibt Schulden bei verschiedenen Inkassounternehmen, die Forderungen von Telefonanbietern und Versandhäusern geltend machen. Da nahezu alle Forderungen durch Vollstreckungsbescheide tituliert sind, wird die Klientin von einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen „heimgesucht“. Gerade hat sie eine Kontopfändung erhalten. Ihre Bank hat ihr daraufhin zwar ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt und einen pfändungsgeschützten Betrag von ca. 1073,-€ eingeräumt. Dieser Betrag reicht allerdings zur Sicherung der eingegangenen Gelder nicht aus. Mit Vorlage der entsprechenden Unterlagen kann bei der Schuldnerhilfe eine sog. erweiterte P-Kontobescheinigung für die Klientin ausgestellt werden, d.h. der Grundfreibetrag von 1073,-€ kann um weitere Freibeträge für den Lebensgefährten (für den sie Sozialleistungen entgegennimmt) und das gemeinsame Kind erhöht werden auf 1703,-€. Das Kindergeld kann indes nicht berücksichtigt werden, da es auf das Konto des Lebensgefährten der Klientin gezahlt wird.

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