Frau S. hat Schulden. Deshalb wurde 2014 ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gestellt. Der Antrag war leider nicht erfolgreich und sie hat keine Befreiung von ihren Schulden erhalten.
Das lag daran, dass sie bei einem Kredit, den sie 2012 noch aufgenommen hatte, um ihre Schuldensituation in den Griff zu bekommen, auf die Frage des Bankinstituts, ob sie Schulden hätte, falscherweise mit „nein“ geantwortet hatte. Hätte sie mit „ja“ geantwortet, hätte sie das Darlehen nicht erhalten.
Aufgrund dieser unrichtigen Angabe hat sie keinen Erlass von ihren Schulden bekommen. Sie stellt sich jetzt die Frage, ob sie jetzt für das Insolvenzverfahren gesperrt ist und fragt diesbezüglich bei der Schuldnerberatung nach.
Es ist weiterhin möglich, einen neuen Antrag zu stellen. Die Restschuldbefreiung wurde versagt, da in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden, um auf diese Weise einen Kredit zu erhalten. Dies erfüllt den Tatbestand eines Versagungsgrundes in der Insolvenzordnung. Ein neuer Antrag kann gestellt werden, jedoch nicht sofort. Damit der neue Antrag erfolgreich ist, muss eine Dreijahresfrist eingehalten werden. Die Falschangabe erfolgte 2012, die drei Jahre sind 2015 vorbei. Der neue Antrag kann also erst danach wieder gestellt werden.