Herr T. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Leider ist er mit 35.000 € bei sieben Gläubigern verschuldet. Trotzdem hat er eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Er möchte nicht, dass im Falle seines Ablebens seine Kinder oder Ehefrau für die Beerdigungskosten aufkommen müssen. Er findet, dass es schon schlimm genug ist, dass er Schulden hinterlässt.
Aufgrund seiner Verschuldung drohen ihm wohl in der Zukunft der Besuch eines Gerichtsvollziehers und die Abgabe der Vermögensauskunft. Er hat die Befürchtung, dass ihm die Sterbegeldversicherung gepfändet wird und seine nächsten Angehörigen dann für die Kosten aufkommen müssen.
Grundsätzlich kommt es darauf an, um welche Versicherung es sich genau handelt. Man darf der Bezeichnung im Versicherungsvertrag nicht unbedingt Vertrauen schenken. Es gibt verschiedene Modelle.
Zum einen gibt es das Modell der kapitalbildenden Lebensversicherung. Bei dieser gibt es eine Leistung im Todes- und Erlebnisfall. Solche Versicherungen dienen auch dem Zweck der Kapitalbildung. Im Erlebensfall hat der Versicherungsnehmer die Wahl, was er mit dem Geld anstellt. Die Versicherungen bezeichnen diese Versicherungsmodelle häufig als Sterbeversicherung.
Dann gibt es die reine Sterbegeldversicherung. Diese dient dem einzigen Zweck, für die Bestattung vorzusorgen. Solche werden zu Lebzeiten nicht fällig. Diese echten Sterbeversicherungen, sind unpfändbar, wenn die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 € nicht übersteigt.
Eine unechte Sterbegeldversicherung kann unter Umständen noch in eine echte Sterbegeldversicherung umgewandelt werden.