Frau T. war früher selbständig. Sie hatte eine Imbissstube. Lange Zeit hatte sie es ignoriert, dass die Einnahmen kaum höher als die Ausgaben ausfielen. Ihr in besseren Zeiten angespartes Geld war irgendwann aufgebraucht. Es blieben Schulden beim Vermieter der kleinen Bude, ein überzogenes Konto, Rückstände bei Lieferanten, einem Energieunternehmen, der GEZ, der Berufsgenossenschaft, ihrer Krankenkasse, der Steuerberaterin und dem Finanzamt.
Einer der Gläubiger (die Krankenkasse) betrieb irgendwann in 2011 sogar ein Insolvenzeröffnungsverfahren gegen Frau T., welches nach Einholung eines im Juli 2012 mangels Masse abgewiesen worden war. Im Januar 2014 meldete sich die Klientin, die inzwischen von einer Nebenbeschäftigung als Verkäuferin in Teilzeit und ergänzenden Hartz IV lebte, bei der Schuldnerberatung um ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen, der Durchführung eines Außergerichtlichen Einigungsversuches wurde mit Unterstützung Schuldnerberatung im Sommer 2014der ein Insolvenzeröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
Nach einigen Rückfragen hat das Insolvenzgericht den Antrag einen Monat später als unzulässig zurückgewiesen und auch die Verfahrenskostenstundung abgelehnt. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die Klientin trotz erfolgter Belehrung im von der Krankenkasse angestrengten Verfahren keinen eigenen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hatte. Dies habe eine dreijährige Sperrfrist für einen eigenen neuen Antrag der Klientin zur Folge und hierüber sei sie in 2011 auch ausdrücklich belehrt worden. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Auf Nachfrage in einem persönlichen Gespräch bei der Schuldnerberatung kann sich die Klientin vage an ein entsprechendes Verfahren durch die Krankenkasse und einige Schreiben vom Gericht erinnern. Sie sei damals auch bei einem Rechtsanwalt zur Beratung gewesen, der habe aber Geld verlangt, was sie nicht habe aufbringen können. So sei letztlich alles im Sande verlaufen. Den damaligen Beschluss des Gerichts habe sie sowieso nicht verstanden und geglaubt, dass er nunmehr, nachdem sie ihre Selbständigkeit nicht mehr ausübe, auch nicht relevant sei.
Nun ist indes mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 1.7.2014 auch eine Änderung der Sperrzeitenregelung einhergegangen. Aus der Gesetzesbegründung kann nunmehr ausdrücklich entnommen werden, dass nur noch die gesetzlich ausdrücklich geregelten Sachverhalte vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners zu Sperrfristen für einen neuen Insolvenzantrag führen. Der Gesetzgeber hat daher ausdrücklich für Fälle eines wie hier unterbliebenen Eigenantrags des Schuldners eine Sperrfrist nach neuem Recht ausgeschlossen, so dass ein Insolvenzantrag sofort gestellt werden kann. Nachdem mit der Klientin Chancen und Risiken in einem weiteren persönlichen Gespräch ausführlich besprochen wurden, entschied sich Frau T. einen neuen Insolvenzantrag zu stellen.