Frau K. ist 37 Jahre alt und Mutter von drei minderjährigen Kindern im Alter von 3 bis 12 Jahren. Vom Vater ihrer Kinder ist sie geschieden und lebt inzwischen mit ihren Kindern bei ihrem Lebensgefährten. Die Familie erhält nunmehr Arbeitslosengeld II, da der Lebensgefährte von Frau K. bereits seit mehr als einem Jahr arbeitslos ist. Für die Kinder erhält Frau K. Unterhalt, welcher aber von dem Kindsvater nur unregelmäßig gezahlt wird, und Kindergeld.
Die Klientin hat Schulden aus einem früheren Bankkonto, welche inzwischen durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden. Aber dies ist nicht der eigentliche Grund warum sie die Schuldnerberatung aufsucht. Als Sie vor geraumer Zeit ein neues Bankkonto eröffnen wollte, wurde sie seitens der Bank darauf hingewiesen, dass ein weiterer Gläubiger eine Forderung der Schufa gemeldet habe. Da die Klientin letztlich aber das beantragte Gut-habenkonto erhielt, ging sie von einem Irrtum des Bankangestellten aus. Letztlich vergaß sie den Vorgang, bis vor kurzem eine Gerichtsvollzieherin bei ihr schellte. Diese wollte eben jene ominöse Forderung bei Frau K. eintreiben und verwies auf einen Vollstreckungstitel, der sich auch an eine Person gleichen Namens unter der vorgenannten Adresse richtete. Die Klientin erklärte der Gerichtsvollzieherin aber glaubhaft niemals von der vollstreckenden Firma gehört, geschweige denn dort Schulden zu haben. Letztlich ergab die Überprüfung durch die Gerichtsvollzieherin, dass vorliegend nicht von einer Personenidentität auszugehen ist, da die Klientin ein anderes Geburtsdatum hat als die Schuldnerin des Vollstreckungstitels. Die Gerichtsvollzieherin stellte daraufhin das Verfahren ein. Wieder hörte Frau K. längere Zeit nichts und ging davon aus, dass sich die Sache wohl erledigt habe. Weit gefehlt: Plötzlich meldete sich ein Inkassounternehmen und verlangte sofortige Zahlung. Nachdem die Klientin den Sachverhalt geschildert hatte, wurde einfach aufgelegt. Weitere Drohanrufe folgten. Nun machte sich Frau K. doch ernstliche Sorgen. Sie beschloss sich hilfesuchend an die Schuldnerberatung zu wenden. Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgespräches wurde Frau K. über ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert. Ihr wurde geraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Forderung vorzugehen. Im Hinblick auf die tatsächlich gegen sie gerichtete Forderung ihres ehemaligen Bankinstitutes konnte ein Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen werden, hier bedient sie die Forderung mit monatlich 25,-€ aus den unpfändbaren Einkünften, im Gegenzug verzichtet die Bank auf ca. 30% der geltend gemachten Forderung.