Herr R. sucht die Beratungsstelle in Begleitung einer Sozialarbeiterin aus der Familienhilfe auf. Vor Jahren war er bereits bei der Schuldnerberatung. Seinerzeit konnten einige gegen ihn gerichtete Forderungen verglichen, andere gestundet werden. Bereits damals erhielt der Klient lediglich Arbeitslosengeld II zu seinem Aushilfsjob, erhoffte sich aber durch einen Lehrgang zum Sicherheitsfachmann eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Diese Hoffnung erfüllte sich bedauerlicher weise nicht. Der Klient erhält nach wie vor Arbeitslosengeld II für sich und seine zwischenzeitlich geborenen beiden Kinder. Von der Mutter der Kinder lebt er getrennt, Unterhalt kann sie nicht zahlen, da auch sie lediglich Hartz IV-Leistungen erhält.Die damals gestundeten Forderungen werden inzwischen wieder von den Gläubigern mit Nachdruck verfolgt, Gerichtsvollzieherbesuche, Vorpfändungen, Kontopfändungen und Abgabe der Schuldnerauskunft (früher „Offenbarungseid“) halten den Klienten in Atem. Auch ein paar neue Schulden sind hinzugekommen: u.a. ein Darlehen beim Jobcenter, welches die Kaution für eine zwischenzeitlich bezogene größere Wohnung für nunmehr drei Personen vorgelegt hat und nun mit monatlichen Raten vom Arbeitslosengeld II einbehält, und bei zwei Telefonanbietern. Da der Klient auch mittelfristig wohl kein pfändbares Einkommen erwirtschaften wird (zwei minderjährige Kinder, die betreut werden müssen, er verfügt über keinen Berufsabschluss, kann daher lediglich schlechter bezahlte, einfach gelagerte Tätigkeiten ausüben und das in Teilzeit), ist auf absehbare Zeit eine Schuldentilgung eher unwahrscheinlich. Daher wird dem Klient die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren aufgezeigt.

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