Der Vermieter V. erwirkte einen Vollstreckungstitel im Jahre 1994 gegen Herrn M, seinen säumigen Mieter. V ersuchte letztmalig 2005 die Miete zwangsweise beizutreiben und schickte einen Gerichtsvollzieher. Die Vollstreckung blieb jedoch erfolglos. M hat seither nichts mehr gehört und möchte nun, im Jahr 2014, aber Klarheit darüber, ob da noch was kommen kann. Er ist der Ansicht, nach so langer Zeit der Untätigkeit könne V. nicht mehr vollstrecken und müssen den Titel herausgeben. Ist das so?
Nein.Zwar gibt es den Fall einer sogenannten Verwirkung, dieser Fall greift hier aber nicht. Verwirkt ist ein Recht, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und sich der andere darauf eingerichtet hat. Darüber hinaus muss nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten sich der Schuldner auch darauf einrichten dürfen, dass der Rechtsinhaber sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird. Er muss darauf vertrauen dürfen.
Ob ein Recht verwirkt ist, hängt also immer vom Einzelfall ab. Die Verwirkung eines Rechts, über das ein Urteil besteht bzw. ein Vollstreckungsbescheid, ist in der Regel nicht anzunehmen, da ein Titel 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung ermöglicht.